Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

UVollzG NRW

§ 16 Grundsatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/16#abs-1 (1) Untersuchungsgefangene dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts

1. regelmäßig Besuch empfangen,

2. Schreiben absenden und empfangen,

3. Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und

4. Pakete versenden und empfangen,

soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/16#abs-2 (2) Soweit die Vorschriften dieses Abschnittes für die Überwachung, das Verbot oder andere Beschränkungen von Außenkontakten auf die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen verweisen, finden diese mit der Maßgabe Anwendung, dass Anordnungen nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Haftbefehl als Opfer bezeichneten Personen zulässig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/16#abs-3 (3) Der Kontakt zu Angehörigen, insbesondere zu minderjährigen Kindern der Untersuchungsgefangenen, und anderen nahestehenden Personen wird besonders gefördert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/16#abs-4 (4) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Untersuchungsgefangenen. Bei bedürftigen Untersuchungsgefangenen können die Kosten in angemessenem Umfang übernommen werden.

§ 15 § 17